ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltung
1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Visolva AG („Visolva“). Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die Visolva mit Kunden über die von Visolva angebotenen Lieferungen oder Leistungen („Vertragsleistungen“) schließt.
1.2
Für alle Vertragsleistungen gelten ausschließlich diese AGB und das Bestellformular inklusive seiner Anlagen (vgl. Ziff. 2.2). Geschäftsbedingungen von Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Visolva ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Visolva auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen von Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Dies gilt insbesondere für Einkaufsbedingungen von Kunden.
1.3
Bezüglich der verschiedenen Vertragsdokumente (vgl. Ziff. 1.2) gilt folgende Geltungsreihenfolge:
1. Das Bestellformular inklusive seiner Anlagen;
2. diese AGB.


§ 2 Vertragsschluss
2.1
Angebote von Visolva sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, ein Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Soweit im Angebot nicht anders bezeichnet, hält Visolva sich 4 Wochen an verbindliche Angebote gebunden.
2.2
Ein Vertrag über Vertragsleistungen kommt in der Regel durch eine Auftragsbestätigung oder Beginn der Leistungserbringung durch Visolva zustande. Visolva kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.

2.3
Der Vertragsabschluss erfolgt in deutscher oder englischer Sprache.


§ 3 Leistungen von Visolva, Mitwirkung des Kunden
3.1
Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikationen der Vertragsleistungen von Visolva seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Ihm sind die wesentlichen Merkmale der Vertragsleistungen von Visolva bekannt.
3.2
Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Vertragsleistungen ist das unterzeichnete Bestellformular. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder Visolva sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch Visolva.
3.3
Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen und ausdrücklichen Erklärung durch Visolva.
3.4
Der Kunde ist verpflichtet, Visolva angemessen, fachkundig und rechtzeitig zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, insbesondere alle notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm gemachten Vorgaben und die von ihm bereitgestellten Informationen und Materialien richtig und vollständig sind und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. des Wettbewerbsrechts, Urheber- und Kennzeichenrechts) entsprechen. Visolva übernimmt keine Verantwortung
für Mängel an Vertragsleistungen, Leistungsstörungen und Rechtsverletzungen, die auf Vorgaben, Informationen oder Materialien des Kunden beruhen.

§ 4 Lieferfrist, Lieferverzug
4.1
Die Lieferfrist wird individuell im Bestellformular vereinbart bzw. von Visolva bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, gilt eine im Einzelfall angemessene Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden Visolva zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, Freigaben und sonstigen Mitwirkungsleistungen, wie sie im Bestellformular festgelegt worden sind.
4.2
Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.
4.3
Sofern Visolva verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Visolva nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Visolva den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Visolva berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Visolva unverzüglich erstatten. Der Kunde ist in diesen von Visolva nicht zu vertretenden Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Verzögerung länger als drei Monate andauert. Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbstständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferungen nicht verweigert werden.


§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
5.1
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen vom Kunden genannten Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Visolva berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Für die Bestimmung des Gewichts der Lieferung ist das bei der Absendung festgestellte und dokumentierte Gewicht maßgebend.
5.2
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Ist die Versendung der Ware vereinbart, geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Im Falle
einer Rücksendung trägt der Kunde die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bis zur Übergabe an Visolva.
5.3
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Visolva berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Visolva eine pauschale Entschädigung in Höhe von CHF 50,00 pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist –mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Visolva überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.4
Visolva ist berechtigt, die geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.
5.5
Visolva ist zu Teillieferungen oder vorzeitigen Lieferungen berechtigt.

§ 6 Leihverpackungen, Paletten
6.1
Soweit eine Vereinbarung über die Warenbeförderung auf Paletten abgeschlossen wird, ist Visolva nach seiner Wahl berechtigt, Warenpartien auf Euro-Pool-Paletten der Abmessungen 800 x 1200 mm oder auf Einwegpaletten zu liefern. Anlieferung auf Euro-Pool-Paletten erfolgt nur Zug um Zug, d.h., für die mit der Ware angelieferten Paletten muss der Kunde Visolva im Austausch die gleiche Anzahl unbeschädigter Leerpaletten (nur Euro-Pool-Paletten) aushändigen. Euro-Pool-Paletten, die Visolva beschädigt, aber reparaturfähig zurückerhält, werden mit den Reparaturkosten in Rechnung gestellt, nicht reparaturfähige Paletten mit dem Wiederbeschaffungswert, es sei denn, der Kunde weist
nach, dass er die Beschädigung nicht zu vertreten hat. Bei abhanden gekommenen Paletten ist der Kunde verpflichtet, für Ersatz zu sorgen oder einen Betrag in Höhe der Wiederbeschaffungskosten an Visolva zu zahlen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass er das Abhandenkommen nicht zu vertreten hat. Erfolgt die Anlieferung auf Einwegpaletten, obliegt dem Kunden die Umpalettierung und Entsorgung der Paletten.
6.2
Für sonstige von Visolva zur Verfügung gestellte Leihverpackungen bzw. Ladenhilfsmittel gelten folgende Bedingungen: Die von Visolva zur Verfügung gestellte Leihverpackung (als solche in der Rechnung ausgewiesen) sowie eventuelle Ladenhilfsmittel bleiben unverkäufliches Eigentum von Visolva. Sie sind sorgfältig zu behandeln und dürfen für andere Zwecke als die Aufbewahrung der gelieferten Waren nicht verwendet werden. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Bedingungen entstehen, haftet der Kunde, soweit er nicht nachweist, dass er den Schaden nicht zu
vertreten hat. Die Rücksendung der Leihverpackung sowie der Ladenhilfsmittel ist sofort nach Entleerung franko in mangelfreiem, gebrauchsfähigem Zustand mit Angabe der in der Rechnung angeführten Abteilung an die angegebene oder vereinbarte Leergutannahmestelle vorzunehmen. Für Gitterboxen, Container und Stapeltanks sowie für übrige Leihverpackungen und Ladenhilfsmittel gilt eine Rückgabefrist von spätestens acht Wochen nach Anlieferung. Werden Leihverpackung und/oder Ladenhilfsmittel nicht rechtzeitig zurückgegeben oder durch Nichtbeachtung der Vorgaben
von Visolva unbrauchbar, behält sich Visolva vor, sie zum Tagespreis für fabrikneue Verpackung gleicher Ausführung zu berechnen oder Mietgebühren zu verlangen. Diese Beträge sind sofort fällig. Entlastung des Leergutkontos erfolgt nach Eingang des Leergutes, soweit nicht der Kunde nachweist, dass er die verspätete Rückgabe oder die Unbrauchbarkeit der Leihverpackung und/oder Ladenhilfsmittel nicht zu vertreten hat.
6.3
Die Rücknahme von Verpackungen, die nicht Leihverpackungen sind, richtet sich nach den Vorschriften der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung sowie ggf. ergänzend getroffenen Vereinbarungen oder Regelungen.


§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
7.1
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Visolva, und zwar ab Lager, zzgl. Gesetzlicher Umsatzsteuer.
7.2
Ist die Versendung der Ware vereinbart (vgl. Ziff. 4.1), so trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
7.3
Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Visolva ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Visolva spätestens mit der Auftragsbestätigung. Visolva ist außerdem berechtigt, vor Lieferung der Ware angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, falls nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des
Kunden entstehen, vereinbarte Zahlungs- oder Lieferbedingungen in wesentlichen Punkten nicht eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Kunden auftreten. Verweigert der Kunde die Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, kann Visolva von allen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7.4
Skontoabzüge finden nur Anwendung, soweit nicht bereits andere Zahlungspflichten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit Visolva fällig sind.
7.5
Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Ziff. 7.3 kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Visolva behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
7.6
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß Ziff. 9.6 unberührt.
7.7
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von Visolva auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Visolva nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt

7.8
Der Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.


§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Visolva aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Visolva das Eigentum an den Waren vor.
8.2
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Visolva unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die im Eigentum von Visolva stehenden Waren erfolgen.
8.3
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist Visolva berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Visolva ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, darf Visolva diese Rechte nur geltend machen, wenn Visolva dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 
§ 9 Gewährleistungsansprüche
9.1
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart ist.
9.2
Grundlage der Mängelhaftung von Visolva ist vor allem die über die Beschaffenheit der Vertragsleistungen getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten alle Leistungsbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind

9.3
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) haftet Visolva jedoch nicht.

9.4
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass diese die Vertragsleistungen unverzüglich nach Lieferung geprüft und erkennbare Mängel unverzüglich gegenüber Visolva angezeigt hat. Der Kunde hat Muster der Beanstandungen an Visolva zu senden. Hat Visolva bei der Verladung durch neutrale Dritte Stichproben entnommen, so sind allein diese für die Frage der ordnungsgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen maßgeblich.
9.5
Der Kunde hat Visolva Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Visolva für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
9.6
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Visolva zunächst wählen, ob Visolva Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.7
Visolva ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
9.8
Der Kunde hat Visolva die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der KundeVisolva die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
9.9
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt Visolva, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, den Visolva zu vertreten hat. Andernfalls kann Visolva vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
9.10
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.11
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen.


§ 10 Schadens- und Aufwendungsersatz
10.1
Visolva leistet Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
a) Bei grober Fahrlässigkeit haftet Visolva in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
b) Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (Kardinalpflicht), haftet Visolva in Höhe des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens, maximal in Höhe des jeweiligen Nettoauftragsvolumens.

§ 11 Verjährung
11.1
Die Verjährungsfrist ist begrenzt
a) bei Ansprüchen aus Sachmängeln auf ein Jahr;
b) bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Rechten Dritter auf zwei Jahre;
c) bei nicht auf Sachmängeln oder der Verletzung von Rechten Dritter beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf zwei Jahre.
11.2
Ziffer 9.1 gilt nicht bei Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Arglist.


§ 12 Abtretung
Visolva ist berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.


§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1
Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Visolva, Thalstrasse 3, 9425 Thal, Schweiz.
13.2
Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Visolva und dem Kunden gilt das Recht der Schweiz unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.