ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltung
1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle
Lieferungen und Leistungen der Visolva AG („Visolva“). Diese AGB sind
Bestandteil aller Verträge, die Visolva mit Kunden über die von Visolva
angebotenen Lieferungen oder Leistungen („Vertragsleistungen“) schließt.
1.2
Für alle Vertragsleistungen gelten ausschließlich diese AGB und das
Bestellformular inklusive seiner Anlagen (vgl. Ziff. 2.2). Geschäftsbedingungen
von Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Visolva ihrer Geltung im
Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Visolva auf ein Schreiben
Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen von Kunden enthält oder auf solche
verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Dies gilt insbesondere für Einkaufsbedingungen von Kunden.
1.3
Bezüglich der verschiedenen Vertragsdokumente (vgl. Ziff. 1.2) gilt folgende
Geltungsreihenfolge:
1. Das Bestellformular inklusive seiner Anlagen;
2. diese AGB.
§
2 Vertragsschluss
2.1
Angebote von Visolva sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn,
ein Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Soweit im Angebot nicht
anders bezeichnet, hält Visolva sich 4 Wochen an verbindliche Angebote gebunden.
2.2
Ein Vertrag über Vertragsleistungen kommt in der Regel durch eine
Auftragsbestätigung oder Beginn der Leistungserbringung durch Visolva zustande.
Visolva kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des
Kunden verlangen.
2.3
Der Vertragsabschluss erfolgt in deutscher oder englischer
Sprache.
§
3 Leistungen von Visolva, Mitwirkung des Kunden
3.1
Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikationen
der Vertragsleistungen von Visolva seinen Wünschen und Bedürfnissen
entsprechen. Ihm sind die wesentlichen Merkmale der Vertragsleistungen von
Visolva bekannt.
3.2
Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Vertragsleistungen ist das
unterzeichnete Bestellformular. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur
Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder
Visolva sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des
Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen
Bestätigung durch Visolva.
3.3
Leistungsbeschreibungen sind keine Garantien. Eine Garantie bedarf der
schriftlichen und ausdrücklichen Erklärung durch Visolva.
3.4
Der Kunde ist verpflichtet, Visolva angemessen, fachkundig und
rechtzeitig zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Erbringung der
Vertragsleistungen notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, insbesondere
alle notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von
ihm gemachten Vorgaben und die von ihm bereitgestellten Informationen und
Materialien richtig und vollständig sind und den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen (z. B. des Wettbewerbsrechts, Urheber- und Kennzeichenrechts)
entsprechen. Visolva übernimmt keine Verantwortung
für Mängel an Vertragsleistungen, Leistungsstörungen
und Rechtsverletzungen, die auf Vorgaben, Informationen oder Materialien des
Kunden beruhen.
§ 4
Lieferfrist, Lieferverzug
4.1
Die Lieferfrist wird individuell im Bestellformular vereinbart bzw. von
Visolva bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist,
gilt eine im Einzelfall angemessene Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt mit
Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden Visolva zur
Verfügung zu stellenden Unterlagen, Freigaben und sonstigen
Mitwirkungsleistungen, wie sie im Bestellformular festgelegt worden sind.
4.2
Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden
erforderlich.
4.3
Sofern Visolva verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Visolva nicht
zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird
Visolva den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die
voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb
der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Visolva berechtigt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des
Kunden wird Visolva unverzüglich erstatten. Der Kunde ist in diesen von Visolva
nicht zu vertretenden Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit die
Verzögerung länger als drei Monate andauert. Schon erfolgte Teillieferungen
gelten als selbstständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf
die Bezahlung der Teillieferungen nicht verweigert werden.
§
5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
5.1
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die
Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des
Kunden wird die Ware an einen vom Kunden genannten Bestimmungsort versandt. Soweit
nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Visolva berechtigt, die Art der
Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst
zu bestimmen. Für die Bestimmung des Gewichts der Lieferung ist das bei der
Absendung festgestellte und dokumentierte Gewicht maßgebend.
5.2
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Ist die
Versendung der Ware vereinbart, geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr
bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit
eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch
im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften
des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich,
wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Im Falle
einer Rücksendung trägt der Kunde die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bis zur
Übergabe an Visolva.
5.3
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung
oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden
Gründen, so ist Visolva berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür
berechnet Visolva eine pauschale Entschädigung in Höhe von CHF 50,00 pro
Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist
–mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines
höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von
Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die
Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden
bleibt der Nachweis gestattet, dass Visolva überhaupt kein oder nur ein
wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.4
Visolva ist berechtigt, die geschuldete Leistung durch Dritte erbringen
zu lassen.
5.5
Visolva ist zu Teillieferungen oder vorzeitigen Lieferungen berechtigt.
§ 6
Leihverpackungen, Paletten
6.1
Soweit eine Vereinbarung über die Warenbeförderung auf Paletten
abgeschlossen wird, ist Visolva nach seiner Wahl berechtigt, Warenpartien auf
Euro-Pool-Paletten der Abmessungen 800 x 1200 mm oder auf Einwegpaletten zu
liefern. Anlieferung auf Euro-Pool-Paletten erfolgt nur Zug um Zug, d.h., für
die mit der Ware angelieferten Paletten muss der Kunde Visolva im Austausch die
gleiche Anzahl unbeschädigter Leerpaletten (nur Euro-Pool-Paletten)
aushändigen. Euro-Pool-Paletten, die Visolva beschädigt, aber reparaturfähig
zurückerhält, werden mit den Reparaturkosten in Rechnung gestellt, nicht
reparaturfähige Paletten mit dem Wiederbeschaffungswert, es sei denn, der Kunde
weist
nach, dass er die Beschädigung nicht zu vertreten hat.
Bei abhanden gekommenen Paletten ist der Kunde verpflichtet, für Ersatz zu
sorgen oder einen Betrag in Höhe der Wiederbeschaffungskosten an Visolva zu
zahlen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass er das Abhandenkommen nicht zu
vertreten hat. Erfolgt die Anlieferung auf Einwegpaletten, obliegt dem Kunden
die Umpalettierung und Entsorgung der Paletten.
6.2
Für sonstige von Visolva zur Verfügung gestellte Leihverpackungen bzw.
Ladenhilfsmittel gelten folgende Bedingungen: Die von Visolva zur Verfügung
gestellte Leihverpackung (als solche in der Rechnung ausgewiesen) sowie
eventuelle Ladenhilfsmittel bleiben unverkäufliches Eigentum von Visolva. Sie
sind sorgfältig zu behandeln und dürfen für andere Zwecke als die Aufbewahrung
der gelieferten Waren nicht verwendet werden. Für Schäden, die aus der
Nichtbeachtung dieser Bedingungen entstehen, haftet der Kunde, soweit er nicht
nachweist, dass er den Schaden nicht zu
vertreten hat. Die Rücksendung der Leihverpackung sowie
der Ladenhilfsmittel ist sofort nach Entleerung franko in mangelfreiem,
gebrauchsfähigem Zustand mit Angabe der in der Rechnung angeführten Abteilung
an die angegebene oder vereinbarte Leergutannahmestelle vorzunehmen. Für
Gitterboxen, Container und Stapeltanks sowie für übrige Leihverpackungen und
Ladenhilfsmittel gilt eine Rückgabefrist von spätestens acht Wochen nach
Anlieferung. Werden Leihverpackung und/oder Ladenhilfsmittel nicht rechtzeitig
zurückgegeben oder durch Nichtbeachtung der Vorgaben
von Visolva unbrauchbar, behält sich Visolva vor, sie
zum Tagespreis für fabrikneue Verpackung gleicher Ausführung zu berechnen oder
Mietgebühren zu verlangen. Diese Beträge sind sofort fällig. Entlastung des
Leergutkontos erfolgt nach Eingang des Leergutes, soweit nicht der Kunde
nachweist, dass er die verspätete Rückgabe oder die Unbrauchbarkeit der
Leihverpackung und/oder Ladenhilfsmittel nicht zu vertreten hat.
6.3
Die Rücknahme von Verpackungen, die nicht Leihverpackungen sind, richtet
sich nach den Vorschriften der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen
Fassung sowie ggf. ergänzend getroffenen Vereinbarungen oder Regelungen.
§
7 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
7.1
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Visolva, und zwar ab
Lager, zzgl. Gesetzlicher Umsatzsteuer.
7.2
Ist die Versendung der Ware vereinbart (vgl. Ziff. 4.1), so trägt der
Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden
gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und
sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
7.3
Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Visolva ist jedoch, auch
im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine
Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen
entsprechenden Vorbehalt erklärt Visolva spätestens mit der
Auftragsbestätigung. Visolva ist außerdem berechtigt, vor Lieferung der Ware
angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, falls nach Vertragsschluss
begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des
Kunden entstehen, vereinbarte Zahlungs- oder
Lieferbedingungen in wesentlichen Punkten nicht eingehalten werden oder
wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen des Kunden auftreten.
Verweigert der Kunde die Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten
angemessenen Frist, kann Visolva von allen mit dem Kunden geschlossenen
Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
7.4
Skontoabzüge finden nur Anwendung, soweit nicht bereits andere
Zahlungspflichten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit Visolva fällig
sind.
7.5
Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Ziff. 7.3 kommt der Kunde in Verzug.
Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinssatz zu verzinsen. Visolva behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor.
7.6
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit
zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei
Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß
Ziff. 9.6 unberührt.
7.7
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von Visolva auf die
Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist
Visolva nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und –
gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt
7.8
Der Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch
elektronisch erstellt und übermittelt werden.
§
8 Eigentumsvorbehalt
8.1
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen
Forderungen von Visolva aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) behält sich Visolva das Eigentum an den Waren vor.
8.2
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Visolva unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die im Eigentum von
Visolva stehenden Waren erfolgen.
8.3
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung
der fälligen Vergütung, ist Visolva berechtigt, nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts
heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die
Erklärung des Rücktritts; Visolva ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware
heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde die
fällige Vergütung nicht, darf Visolva diese Rechte nur geltend machen, wenn
Visolva dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt
haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist.
§
9 Gewährleistungsansprüche
9.1
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die
gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart ist.
9.2
Grundlage der Mängelhaftung von Visolva ist vor allem die über die
Beschaffenheit der Vertragsleistungen getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung
über die Beschaffenheit gelten alle Leistungsbeschreibungen, die Gegenstand des
einzelnen Vertrages sind
9.3
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen
Regelungen. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter
(z.B. Werbeaussagen) haftet Visolva jedoch nicht.
9.4
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass diese die
Vertragsleistungen unverzüglich nach Lieferung geprüft und erkennbare Mängel
unverzüglich gegenüber Visolva angezeigt hat. Der Kunde hat Muster der
Beanstandungen an Visolva zu senden. Hat Visolva bei der Verladung durch
neutrale Dritte Stichproben entnommen, so sind allein diese für die Frage der
ordnungsgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen maßgeblich.
9.5
Der Kunde hat Visolva Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist
die Haftung von Visolva für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß
angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
9.6
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Visolva zunächst wählen, ob
Visolva Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
unberührt.
9.7
Visolva ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu
machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch
berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung
zurückzubehalten.
9.8
Der Kunde hat Visolva die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu
Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der KundeVisolva
die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
9.9
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und
Einbaukosten), trägt Visolva, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, den Visolva
zu vertreten hat. Andernfalls kann Visolva vom Kunden die aus dem
unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere
Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende
Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
9.10
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung
vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht
jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.11
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen sind ausgeschlossen.
§
10 Schadens- und Aufwendungsersatz
10.1
Visolva leistet Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
a)
Bei grober Fahrlässigkeit haftet Visolva in Höhe des typischen und bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
b)
Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen
darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
(Kardinalpflicht), haftet Visolva in Höhe des typischen und bei Vertragsschluss
vorhersehbaren Schadens, maximal in Höhe des jeweiligen Nettoauftragsvolumens.
§ 11
Verjährung
11.1
Die Verjährungsfrist ist begrenzt
a)
bei Ansprüchen aus Sachmängeln auf ein Jahr;
b)
bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Rechten Dritter auf zwei Jahre;
c)
bei nicht auf Sachmängeln oder der Verletzung von Rechten Dritter
beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
auf zwei Jahre.
11.2
Ziffer 9.1 gilt nicht bei Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz
aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Arglist.
§
12 Abtretung
Visolva ist berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an
Dritte abzutreten.
§
13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1
Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Visolva,
Thalstrasse 3, 9425 Thal, Schweiz.
13.2
Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Visolva und dem Kunden
gilt das Recht der Schweiz unter Ausschluss des internationalen Privatrechts
und des UN-Kaufrechts.